Liebe Kollegen, ich bitte mal wieder um Auskunft insbesondere der Feuerwehrpraktiker:
Ein ausgedehnter Industriebetrieb wurde bei der ursprünglichen Genehmigung in Brandabschnitte nach Nummer 6 IndBauRL abgehandelt. Anforderung unter anderem Lagerguthöhen max. 7,5 m.
Getreulich der IndBauRL, wo geschrieben steht:
"6.2.2 In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante
Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden."
Nach einem Blick in die Erläuterung der Obersten war für mich immer klar, dass die FW höhere Lagerguthöhen nicht beherrschen kann:
"In Lagergebäuden und in Gebäuden mit Lagerbereichen mit Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m ist ein Löschangriff durch die Feuerwehr nicht möglich. Deshalb wird bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m für diesen Bereich eine selbsttätige Feuerlöschanlage gefordert."
Nun soll bei dem o.g. Objekt eine Lagerguthöhe von 8 m ohne Sprinklerung realisiert werden. Angeblich kann die Feuerwehr bei entsprechend breiteren Gassen zwischen den Lagerbereichen bis 9 m löschen.
Bin verwirrt, unter welchen Vorraussetzungen kann die FW Lager bis zu 9 m löschen? Warum dann die Aussage in der Begründung zur InBauRL, dass Löscharbeiten über 7,5 m nicht möglich sind?
Vielen Dank für die nachsichtige Erklärung im voraus.
Gruß, Caddy